BVPI - Rechtsgrundlagen
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VPI Berlin

Rechtsgrundlagen

Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands obliegt das Bauordnungsrecht als Teil des öffentlichen Baurechts den Bundesländern.

Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer. In Berlin werden diese Grundlagen in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) geregelt.

§ 3 BauO Bln fordert allgemein, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden [...]

Nach § 59 BauO Bln gilt der Grundsatz, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen. Bei Vorrang anderer Gestattungsverfahren oder für einfache bauliche Anlagen werden Ausnahmen eingeräumt.

Gemäß § 66 BauO Bln ist für alle baulichen Anlagen, die dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie an die Energieeinsparung nachzuweisen (bautechnische Nach-weise).

Ob die bautechnischen Nachweise einer unabhängigen Prüfung (Vier-Augen-Prinzip) unterzogen werden müssen, regelt § 66 (3) BauO Bln.

Gemäß § 66 BauO Bln ist für alle baulichen Anlagen, die dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie an die Energieeinsparung nachzuweisen (bautechnische Nach-weise)

Der Standsicherheitsnachweis muss bei allen Gebäuden mit einer Höhe über 7 m (definiert als Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der mittleren Geländeoberfläche) sowie bei unterirdischen Gebäuden bauaufsichtlich geprüft werden.

Bei niedrigeren Gebäuden (Gebäudeklassen 1 bis 3), Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern muss der Standsicherheitsnachweis nur geprüft werden, wenn eines der in der Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) nachfolgenden Kriterien nicht erfüllt ist:

  1. eindeutige Baugrundverhältnisse; übliche Flachgründung
  2. maximale Höhe von 4 m bei erddruckbelasteten Bauteilen; kein Wasserdruck
  3. keine Beeinträchtigung angrenzender baulicher Anlagen oder öffentlicher Verkehrsflächen; keine Unterfangungen oder Baugrubensicherungen
  4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen bis zu den Fundamenten unversetzt durch; kein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung erforderlich.
  5. linienförmig gelagerte Geschossdecken mit gleichmäßig verteilten Flächenlasten und Linienlasten aus nichttragenden Wänden.
  6. Berechnung mit einfachen Verfahren der Baustatik möglich; keine räumlichen Tragstrukturen; keine besonderen Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen erforderlich.
  7. Keine außergewöhnlichen sowie dynamischen Einwirkungen; keine Beanspruchungen aus Erdbeben.
  8. kein Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und keine geschweißten Aluminiumkonstruktionen.
  9. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.

Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von ins-gesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche sind generell von der Prüfpflicht ausgenommen.

Der Brandschutznachweis muss bei allen Gebäuden mit einer Höhe über 7 m, Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen bauaufsichtlich geprüft werden.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass jeder Bauherr zur Steigerung der Sicherheit und Ausführungsqualität seiner Immobilie die Möglichkeit hat, auch bei nicht prüfpflichtigen Gebäuden einen als Prüfingenieur zugelassenen Ingenieur auf privatrechtlicher Basis mit der Prüfung und Überwachung zu beauftragen.

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